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14. Gerichtsstand


Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.




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